Begriffe:

Ausgangstext - der zu übersetzende Text
Zieltext - der übersetzte Text
Ausgangsprache - die Sprache des zu übersetzenden Textes
Zielsprache - die Sprache, in welche der Ausgangstext übersetzt werden soll

Vier-Augen-Prinzip oder Muttersprachenprinzip

Eine zusätzliche Qualitätssicherung der Übersetzung kann in der Regel gewährleistet werden, wenn die angefertigte Übersetzung von einem zweiten Übersetzer oder einem muttersprachlichen Sachverständigen verifiziert wird. Dies kann unter Umständen mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Auch der Auftraggeber kann zur Qualitätssicherung beitragen, indem er schon bei Auftragserteilung hilfreiches Informationsmaterial zur Verfügung stellt, oder bei Rückfragen mit Auskünften und Hintergrundinformationen dienen kann.

Konferenzdolmetscher

Führung der Berufsbezeichnung

Die Vereidigung / Beeidigung / öffentliche Bestellung / Ermächtigung von Übersetzern und/oder Dolmetschern unterscheidet sich je nach Bundesland. In Bundesländern wie z.B. Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz müssen sich die Übersetzer und/oder Dolmetscher keiner Prüfung unterziehen. Diese werden lediglich anhand von Nachweisen über die Beherrschung der Arbeitssprache (Zielsprache) oder die Erfahrung als Übersetzer und/oder Dolmetscher zugelassen. Da die Berufsbezeichnung Übersetzer und/oder Dolmetscher nicht geschützt ist, kann jeder diesen Beruf ausüben, jedoch ohne die Erlaubnis, die zusätzliche Bezeichnung „vereidigt / beeidigt / öffentlich bestellt / ermächtigt" zu führen.

WICHTIGER HINWEIS:

Der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte/vereidigte Übersetzer ist befugt, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen.

Der öffentlich bestellte und allgemein vereidigte/beeidigte Dolmetscher und Übersetzer ist befugt, sowohl beglaubigte Übersetzungen zu erstellen, als auch bei Gerichten, Behörden und Notaren unter Berufung auf seinen allgemeinen Eid zu dolmetschen.

Übersetzer, die das erste Wort, das ihnen einfällt oder das sie im Wörterbuch lesen in Ihre Übersetzung schreiben, werden erstaunlicherweise immer wieder von Gerichten – ohne Prüfung – beeidigt und ermächtigt. Sie haben oftmals keine Ausbildung als Übersetzer absolviert und sie besitzen kein Fachwissen.

Auch Sie können sich vor solchen „Übersetzern“ schützen, indem Sie vor der Auftragserteilung ihre Qualifikationen genau erfragen und ggf. eine Probeübersetzung anfertigen lassen. Erkundigen Sie sich bei den Behörden, die die Beeidigung und Ermächtigung vorgenommen haben (oftmals ist dies das Landgericht oder Oberlandesgericht), ob die Beeidigung und Ermächtigung infolge einer schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt ist.

Und wenn Sie ein Übersetzungsbüro aufsuchen, ermitteln Sie vorher den Namen des Übersetzers, da die Vermittler aufgrund fehlender Kenntnisse der jeweiligen Fremdsprache Ihre Übersetzung nicht überprüfen und bewerten können.

Die meisten Übersetzungsbüros suchen die billigsten Übersetzer aus und Sie wissen, billig ist oft teuer! Außerdem zahlen Sie - aufgrund der Vermittlungsgebühr - für eine Übersetzung ohnehin höhere Preise. Mithin empfiehlt es sich umso mehr, direkt einen Übersetzer zu beauftragen!